§ 13
Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
- 1.
wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
- 2.
wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
- 3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,
- 4.
wem eine Verwaltungsgebühr nach § 15 Abs. 3 auferlegt wird.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.