Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus,
Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien
(Übergreifende Schulordnung)
Vom 12. Juni 2009
§ 13
Aufnahmeverfahren in der Integrierten Gesamtschule
(1) Eine Aufnahme erfolgt grundsätzlich nur in die Eingangsklasse der Orientierungsstufe; im Rahmen der Kapazität sind auch Aufnahmen zu einem späteren Zeitpunkt möglich.
(2) Für die Aufnahme in die Eingangsklasse der Orientierungsstufe legt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den anderen Schulen im Einzugsgebiet einen Anmeldetermin fest, der in der Zeit nach der Ausgabe der Halbjahreszeugnisse bis zum 14. Februar eines jeden Jahres liegt. Die oberste Schulbehörde kann einen Zeitraum festsetzen, der von dem in Satz 1 genannten Zeitraum abweicht.
(3) Übersteigt in der Eingangsklasse die Zahl der Anmeldungen die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund eines als Losverfahren durchgeführten Auswahlverfahrens im Benehmen mit einem an der Schule gebildeten Aufnahmeausschuss über die Aufnahme. Über das Auswahlverfahren ist eine Niederschrift zu erstellen.
(4) Dem Aufnahmeausschuss gehören an:
- 1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters als vorsitzendes Mitglied,
- 2.
eine Lehrkraft, die Koordinatorin oder Koordinator der künftigen Klassenstufe 5 ist,
- 3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulelternbeirats. Bei der ersten Aufnahme in eine zu errichtende Integrierte Gesamtschule bestellt die Schulbehörde den Aufnahmeausschuss unabhängig von den Vorgaben nach Satz 1.
(5) Zur Erreichung angemessener Anteile leistungsstärkerer und leistungsschwächerer Schülerinnen und Schüler ist bei der Aufnahme nach Leistungsgruppen, die das Leistungsspektrum aller angemeldeten Schülerinnen und Schüler umfassen, zu differenzieren.
(6) Bei der Auswahl in der jeweiligen Leistungsgruppe sollen vorrangig die Schülerinnen und Schüler berücksichtigt werden, die ihren Wohnsitz im Gebiet des Schulträgers haben.
(7) Schülerinnen und Schüler mit nicht deutscher Mutter- oder Herkunftssprache müssen bei der Aufnahme angemessen berücksichtigt werden.
(8) Der Aufnahmeausschuss kann im Benehmen mit dem Schulelternbeirat für das Auswahlverfahren weitere sachliche Aufnahmekriterien festlegen.
(9) Ein Aufnahmeverfahren nach § 16 wird vorrangig durchgeführt.