§ 12
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
(1) Durch Urlaub aus besonderen Anlässen und durch Krankheit versäumte Zeiten werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet, soweit sie innerhalb des gesamten Vorbereitungsdienstes einen Zeitraum von zusammen zwei Monaten nicht überschreiten. Wird die Ausbildung für einen Zeitraum von zusammen mehr als zwei Monaten unterbrochen, so kann die Schulbehörde nach Anhören des Seminarleiters den Vorbereitungsdienst angemessen verlängern.
(2) Wird die Zulassung zur Prüfung versagt (§ 17), kann die Schulbehörde auf Vorschlag des Seminarleiters oder auf Antrag des Realschullehreranwärters im Einvernehmen mit dem Seminarleiter den Vorbereitungsdienst um höchstens sechs Monate verlängern.
(3) Die Entscheidung über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist dem Realschullehreranwärter schriftlich unter Angabe der Gründe bekanntzugeben.