§ 15
Schlussbestimmungen
(1) Über zeitlich begrenzte Erweiterungen von Stundenanrechnungen oder -ermäßigungen oder die Gewährung von Stundenanrechnungen oder -ermäßigungen in Fällen, die in dieser Verordnung nicht geregelt sind, entscheidet das fachlich zuständige Ministerium.
(2) Die Freistellung von Mitgliedern der Personalvertretungen richtet sich nach den Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529, BS 2035-1) in der jeweils geltenden Fassung.