§ 11
Zuständigkeit, Aufgaben
(1) Oberste Landesjugendbehörde ist das fachlich zuständige Ministerium.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium fördert nach Maßgabe des Haushaltsplans insbesondere die Entwicklung und Erprobung neuer Maßnahmen, die der Weiterentwicklung der Jugendhilfe dienen. Es kann mit örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und mit Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Durchführung von Modellmaßnahmen treffen.
(3) Zuwendungen zur Deckung des örtlichen Bedarfs setzen voraus, daß sich der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe an der Finanzierung angemessen beteiligt.