§ 15
Klinik- und Pflegeausschuss
(1) Der Klinik- und Pflegeausschuss berät den Vorstand in grundsätzlichen Angelegenheiten der Krankenversorgung. Er setzt sich zusammen aus:
- 1.
den Leitungen der zur Universitätsmedizin gehörenden medizinischen Betriebseinheiten und Departments mit Aufgaben in der Krankenversorgung,
- 2.
zwei Professorinnen oder Professoren mit der Funktion einer Oberärztin oder eines Oberarztes in der Universitätsmedizin,
- 3.
zwei ärztlichen Beschäftigten der Universitätsmedizin,
- 4.
zwei nicht wissenschaftlichen Beschäftigten der Universitätsmedizin,
- 5.
den Pflegedienstleitungen der medizinischen Betriebseinheiten und Departments mit Aufgaben in der Pflege sowie den pflegerischen Leitungen der Krankenpflegeschule, der Kinderkrankenpflegeschule und der Hebammenschule sowie
- 6.
der Patientenfürsprecherin oder dem Patientenfürsprecher nach § 25 LKG.
Die Mitglieder nach Satz 2 Nr. 2, 3 und 4 werden von der Gesamtheit der Mitglieder der entsprechenden Gruppe gewählt.
(2) Die Vorstandsmitglieder, die nicht zugleich Mitglieder des Klinik- und Pflegeausschusses nach Absatz 1 sind, sowie die Gleichstellungsbeauftragte gehören dem Klinik- und Pflegeausschuss mit beratender Stimme an.
(3) Das Nähere wird durch die Satzung geregelt.