§ 13
Beseitigung gesunkener Fahrzeuge und Gegenstände
Ist ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein sonstiger Gegenstand, der die Schifffahrt behindern kann, gesunken, müssen Verursacher, Eigentümer, Schiffsführer oder Aufsichtspflichtiger unverzüglich den Hafenunternehmer, die Hafenbehörde oder die Polizei benachrichtigen. Die in Satz 1 genannten Personen und Stellen sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die gesunkene Sache unverzüglich gehoben wird. Soweit eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist, haben sie unverzüglich Maßnahmen zu ihrer Vermeidung zu ergreifen und die Benachrichtigung der unteren Wasserbehörde sicherzustellen.