§ 16
Entscheidung
(1) Die Gutachterstelle trifft ihre Entscheidung nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit.
(2) In die Bestätigung sind aufzunehmen
- 1.
die nach § 5 Abs. 1 und 2 des Kastrationsgesetzes erforderlichen Angaben,
- 2.
der Zeitpunkt, mit dem die Bestätigung unwirksam wird (§ 17),
- 3.
ein Hinweis auf die ärztliche Mitteilungspflicht (§ 20),
- 4.
in den Fällen, in denen die Einwilligung der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf (§ 6 des Kastrationsgesetzes), ein Hinweis darauf, daß die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich ist,
- 5.
in den Fällen, in denen eine Kastration in Betracht kommt, ein Hinweis darauf, daß Nachuntersuchungen ratsam sind.
(3) Die Entscheidung der Gutachterstelle ist zu begründen.
(4) Die Entscheidung ist dem Betroffenen und den nach § 9 Abs. 2 Antragsberechtigten schriftlich bekanntzugeben.