§ 13
Zurückstellung vom Schulbesuch
(1) Auf Antrag der Eltern kann die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Schulärztin oder dem Schularzt schulpflichtige Kinder aus wichtigem Grund vom Schulbesuch zurückstellen. Eine Zurückstellung soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Der Antrag ist bis zum 15. Mai bei der Schule zu stellen und zu begründen. Die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters wird den Eltern bis zum 15. Juni schriftlich mitgeteilt.
(2) Eine Zurückstellung ist nur einmal zulässig; sie kann nur für die Dauer eines ganzen Schuljahres ausgesprochen werden. Die Zeit der Zurückstellung wird auf die Dauer des Schulbesuchs nicht angerechnet.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann für zurückgestellte Kinder den Besuch eines Schulkindergartens anordnen oder den Besuch einer Kindertagesstätte empfehlen.
(4) Ist der Besuch eines Schulkindergartens oder einer Kindertagesstätte nicht möglich, soll die Zurückstellung nur in besonderen Fällen ausgesprochen werden. Werden diese Kinder in die Schule aufgenommen, werden sie individuell gefördert.