§ 14
Beleuchtung
(1) In Mittel- und Großgaragen muß eine allgemeine elektrische Beleuchtung vorhanden sein. Sie muß so schaltbar sein, daß die Beleuchtungsstärke während der Benutzungszeit mindestens 20 Lux (lx), im übrigen ständig mindestens 1 lx beträgt. Die Beleuchtungsstärke wird in 0,85 m Höhe über dem Fußboden zwischen den Leuchten in der Mitte der Fahrgassen gemessen.
(2) In geschlossenen Großgaragen, ausgenommen eingeschossige Großgaragen mit festem Benutzerkreis, muß für die Rettungswege eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für automatische Garagen.