§ 13
Vergabe von Lizenzen, Erhebung von Kosten oder sonstigen Entgelten
(1) Öffentliche oder private Geodaten verarbeitende Stellen, die Geodaten oder Geodatendienste anbieten, können für deren Verwendung durch andere Personen und Stellen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 Lizenzen erteilen sowie Kosten oder sonstige Entgelte erheben.
(2) Suchdienste sowie die über eine netzgebundene Bildschirmdarstellung nicht hinausgehenden Darstellungsdienste stehen der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung. Für die Verwendung von Darstellungsdiensten, die über eine netzgebundene Bildschirmdarstellung hinausgehen, können Kosten oder sonstige Entgelte erhoben werden, wenn diese Geldleistungen die Pflege der Geodaten und der zugehörigen Geodatendienste sichern, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden.
(3) Darstellungsdienste können Geodaten in einer Form zugänglich machen, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt.
(4) Werden gegenüber anderen öffentlichen oder privaten Geodaten verarbeitenden Stellen oder den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union Lizenzen erteilt oder Kosten oder sonstige Entgelte erhoben, müssen sie mit dem allgemeinen Ziel eines vereinfachten Austauschs von Geodaten und Geodatendiensten vereinbar sein. Kosten oder sonstige Entgelte sind so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung der Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodaten und Geodatendiensten das notwendige Minimum nicht überschritten wird. Den Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union sind Geodaten oder Geodatendienste unentgeltlich zugänglich zu machen, wenn dies zur Erfüllung der dem Land aus dem europäischen Unionsrecht zum Umweltschutz obliegenden Berichtspflichten dient.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden, vorbehaltlich der Bestimmungen in § 2 Abs. 5 und § 12, auch Anwendung auf
- 1.
öffentliche und private Geodaten verarbeitende Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf den Umweltschutz haben können, und
- 2.
die durch internationale Übereinkünfte geschaffenen Einrichtungen, bei denen die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören, soweit Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit gegeben sind.
Fußnoten