§ 11
Anspruch auf Altersversorgung
Ein ehemaliger Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersversorgung, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet und dem Landtag zehn Jahre angehört hat. Mit jedem weiteren Jahr bis zum 13. Jahr der Mitgliedschaft im Landtag entsteht der Anspruch auf Altersversorgung ein Lebensjahr früher. § 10 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.