§ 8c
(zu § 33 Abs. 1 Nr. 3 Weingesetz i. V. m. § 29 Abs. 3 Nr. 2 Wein-Überwachungsverordnung)
(1) Weinbaubetriebe, die die Absicht haben, aus eigenen Weintrauben Prädikatswein mit dem Prädikat „Eiswein“ herzustellen oder Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein zur Herstellung von Prädikatswein mit dem Prädikat „Eiswein“ an andere abzugeben, melden dies der zuständigen Stelle unter Angabe der Betriebsnummer, der Bezeichnung des Flurstückes und der auf diesem Flurstück angepflanzten Rebsorten. Für diese Rebsorten ist die Fläche anzugeben, auf der die Weintrauben nach Satz 1 geerntet werden sollen.
(2) Die Meldung ist auf dem von der zuständigen Stelle ausgegebenen Formblatt abzugeben; sie muss spätestens am 15. November des Erntejahres bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Werden Weintrauben nach Absatz 1 vor Abgabe der Meldung nach Satz 1 gelesen, ist die Meldung spätestens am ersten Werktag nach der Lese abzugeben.
(3) § 8 b Abs. 5 gilt entsprechend.