§ 14
(1) Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan der bisherigen Verbandsgemeinde Waldsee für das Haushaltsjahr 2014 gilt bis zum 31. Dezember 2014 fort. Bis dahin kann die neue Verbandsgemeinde für die bisherige Verbandsgemeinde Waldsee eine Nachtragshaushaltssatzung mit einem Nachtragshaushaltsplan erlassen.
(2) Die in den Gemeinden Altrip und Neuhofen und der bisherigen Verbandsgemeinde Waldsee bestehenden Kassen können bis zum 31. Dezember 2014 fortgeführt werden. Zwischen den Gemeindekassen und der Verbandsgemeindekasse sind die Forderungen und Verbindlichkeiten grundsätzlich zu verzinsen. Entsprechendes gilt innerhalb der Verbandsgemeindekasse für die Forderungen und Verbindlichkeiten einer Ortsgemeinde. Für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2014 bestimmt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der neuen Verbandsgemeinde einen einheitlichen Zinssatz.