§ 14
Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von
Vollstreckungsmaßnahmen
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn
- 1.
der Verwaltungsakt aufgehoben wird,
- 2.
die Vollstreckung oder einzelne Vollstreckungsmaßnahmen für unzulässig erklärt werden,
- 3.
die Einstellung angeordnet wird und die hiermit etwa verbundenen Auflagen erfüllt sind,
- 4.
es offensichtlich ist, dass die Forderung gestundet oder sonst Aufschub gewährt ist,
- 5.
eine Entscheidung nach § 24 getroffen worden ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 sind die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, sobald die Entscheidung unanfechtbar ist; Gleiches gilt im Falle des Absatzes 1 Nr. 5, wenn die Entscheidung auf Aufhebung lautet. Die Vollstreckungsmaßnahmen sind ferner aufzuheben, wenn die Verpflichtung offensichtlich erloschen ist.