§ 13
Hinterbliebenenversorgung
(1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Landesregierung erhalten Hinterbliebenenversorgung (§ 10 Abs. 2). § 12 Abs. 1 findet keine Anwendung. Der Bemessung der Hinterbliebenenversorgung ist mindestens ein Ruhegehalt in Höhe von 33 v. H. der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge zugrunde zu legen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes ein Ruhegehalt bezog oder einen Anspruch auf Ruhegehalt hatte.