§ 11
Maßgebliche Einwohnerzahl
(1) Soweit die Aufwandsentschädigung nach der Einwohnerzahl bemessen wird, ist diese nach § 13 der Kommunal-Besoldungsverordnung (LKomBesVO) vom 15. November 1978 (GVBl. S. 710, BS 2032-9) in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln.
(2) § 14 Abs. 1 LKomBesVO gilt entsprechend.