§ 12
Reinhaltung des Hafens
(1) Die Verunreinigung des Hafens ist verboten.
(2) Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer oder auf das Ufer, so hat der Betreiber der Umschlaganlage, der Schiffsführer oder der Aufsichtspflichtige unverzüglich den Hafenunternehmer, die Hafenbehörde, die Feuerwehr oder die Polizei zu benachrichtigen. Unbeschadet von Sofortmaßnahmen, die von ihnen selbst durchzuführen sind, haben sie die Weisungen der zuständigen Behörde zu beachten.