§ 12
Aufnahme in die Grundschule
(1) Kinder, die nach § 57 SchulG schulpflichtig sind, besuchen nach der Anmeldung die Grundschule mit Unterrichtsbeginn des folgenden Schuljahres, sofern sie nicht gemäß § 13 Abs. 1 vom Schulbesuch zurückgestellt sind.
(2) Über die Aufnahme von vorzeitig zum Schulbesuch angemeldeten Kindern entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Schulärztin oder dem Schularzt bis zum 15. Juni. Die Gründe einer ablehnenden Entscheidung werden den Eltern von der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitgeteilt.
(3) Die Schülerinnen und Schüler besuchen die Schule ihres Schulbezirks. Aus wichtigem Grund kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Eltern eine Schülerin oder einen Schüler im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der aufnehmenden Schule einer anderen Grundschule zuweisen. Die Schulbehörde kann aus wichtigem pädagogischen oder organisatorischen Grund Zuweisungen vornehmen. Die Schulleiterin, der Schulleiter oder die Schulbehörde hört die für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zuständige Stelle vor der Entscheidung an und teilt ihr die Zuweisung zu einem anderen Schulbezirk mit.
(4) Zur Regelung der Beförderung der Schülerinnen und Schüler meldet die Schulleiterin oder der Schulleiter der zuständigen Kreisverwaltung oder Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt zum 15. Juni die Zahl der in die Klassenstufe 1 aufgenommenen Kinder unter Angabe der Wohnorte.