§ 12
Schutz öffentlicher und sonstiger Belange
(1) Der Zugang zu Metadaten über Suchdienste kann beschränkt werden, wenn dies nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen, bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder die Landesverteidigung haben kann.
(2) Der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten über Dienste nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 5 kann beschränkt werden, wenn der Zugang nachteilige Auswirkungen haben kann auf
- 1.
internationale Beziehungen, bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder die Landesverteidigung,
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laufende Gerichtsverfahren, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen,
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die Vertraulichkeit der Verfahren von Behörden, sofern diese nach Bundes- oder Landesrecht vorgeschrieben ist,
- 4.
die Vertraulichkeit von Geschäfts- oder Betriebsinformationen, soweit Bundes- oder Landesrecht oder das europäische Unionsrecht diese Vertraulichkeit vorsieht, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der statistischen Geheimhaltung und des Steuergeheimnisses, zu schützen,
- 5.
die Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte und verwandte Schutzrechte,
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die Interessen oder den Schutz von Personen oder Stellen, die Geodaten oder Geodatendienste zur Verfügung gestellt haben, ohne dazu durch eine Rechtsvorschrift verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, es sei denn, diese Personen und Stellen haben der Übermittlung der Informationen an die Öffentlichkeit zugestimmt, und
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die besonderen Schutzbestimmungen für bestimmte Gegenstände nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 (zum Beispiel Schutzgebiete, Lebensräume seltener Tier- und Pflanzenarten, Biotope).
(3) Der Zugang zu Angaben über den Namen und das Geburtsdatum von Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten von Grundstücken sowie von sonstigen natürlichen Personen darf nur eröffnet werden für
- 1.
öffentliche Stellen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
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Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, soweit diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Geodaten darlegen und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden.
Der Zugang zu sonstigen personenbezogenen Geodaten darf eröffnet werden, es sei denn, bei einer Eröffnung des Zugangs für Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs werden im Einzelfall erkennbare überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt.
(4) Gegenüber öffentlichen Geodaten verarbeitenden Stellen nach § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 in Rheinland-Pfalz, gegenüber entsprechenden Stellen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union können der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten sowie der Austausch und die Verwendung beschränkt werden, wenn anderenfalls ein Schutzgut nach Absatz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 gefährdet würde.
(5) Über die Voraussetzungen des Zugangs nach den Absätzen 1 bis 4 bestimmt die zuständige öffentliche Geodaten verarbeitende Stelle. Das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz entscheidet über den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten einer privaten Geodaten verarbeitenden Stelle; die private Geodaten verarbeitende Stelle ist vor der Entscheidung anzuhören.
(6) Der Zugang darf nicht nach den Absätzen 1, 2 und 4 beschränkt werden, wenn das besondere öffentliche Interesse an einer öffentlichen Verfügbarkeit der Geodaten und Geodatendienste überwiegt. Insbesondere darf der Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 Nr. 3, 4, 6 und 7 sowie des Absatzes 3 beschränkt werden.
Fußnoten