§ 8b
(zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 und § 33 Abs. 1 Nr. 6 Weingesetz jeweils
i.V.m. § 30 Abs. 2 und 3 Wein-Überwachungsverordnung)
(1) Die Weinerzeuger melden der zuständigen Stelle
- 1.
den Besitz an konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nach Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nr. 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
- 2.
die Erhöhung des Alkoholgehaltes nach Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. EU Nr. L 193 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung mindestens zwei Tage vor Beginn der Maßnahme,
- 3.
die Säuerung oder die Entsäuerung nach Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 spätestens am zweiten Tag nach Durchführung der in einem Wirtschaftsjahr durchgeführten ersten Maßnahme für alle auf das betreffende Wirtschaftsjahr entfallenden Maßnahmen und
- 4.
die Süßung nach Anhang I D Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mindestens 48 Stunden vor dem Tag der Vornahme der Arbeiten zur Süßung.
(2) Es wird zugelassen, dass
- 1.
die in Absatz 1 Nr. 2 genannte Meldung durch eine für den Zeitraum vom Beginn des Weinjahres bis zum folgenden 15. März geltende vorherige Meldung,
- 2.
die in Absatz 1 Nr. 4 genannte Meldung durch eine für den Zeitraum des gesamten Weinjahres geltende vorherige Meldung
erstattet wird.
(3) Die Meldungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie Absatz 2 sind jährlich zum Stichtag 1. August auf den von der zuständigen Stelle ausgegebenen Formblättern vorzunehmen; sie müssen spätestens am darauf folgenden 10. September bei der zuständigen Stelle eingegangen sein.
(4) Der Besitz an Saccharose sowie an konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nach Absatz 1 Nr. 1 sowie die önologischen Verfahren nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 sind in den Ein- und Ausgangsbüchern nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 nachzuweisen. Soweit ein Begleitdokument nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 auszustellen ist, muss dieses einen Hinweis auf die önologischen Verfahren nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 enthalten.
(5) Die zuständige Stelle unterrichtet das Landesuntersuchungsamt zeitnah über den Inhalt der Meldungen.“