§ 10
Schulelternbeirat
(1) Der Schulelternbeirat wird aus der Mitte der Wahlberechtigten der Schule (§ 1) innerhalb von acht Wochen nach Unterrichtsbeginn eines Schuljahres
- 1.
an Förderschulen und an Schulen bis einschließlich acht Klassen unmittelbar von den Wahlberechtigten,
- 2.
an den übrigen Schulen durch vier Wahlvertreterinnen oder Wahlvertreter je Klasse gewählt.
Wahlvertreterinnen und Wahlvertreter sind die gemäß § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Gewählten.
(2) Die Amtszeit des Schulelternbeirats beginnt mit seiner Wahl und endet mit der Wahl des neuen Schulelternbeirats.
(3) Für je 50 minderjährige Schülerinnen und Schüler werden ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied gewählt; mindestens werden jedoch drei, höchstens 20 Mitglieder und ebenso viele stellvertretende Mitglieder gewählt (§ 41 Abs. 2 Satz 1 und § 49 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 SchulG). Stichtag für die Minderjährigkeit der Schülerinnen und Schüler ist der Wahltag.