Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt
an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen
Vom 3. Januar 2012
§ 11
Überprüfung der Anwärterinnen und Anwärter
im Quereinstieg
(1) Anwärterinnen und Anwärter im Quereinstieg für das Lehramt an Realschulen plus, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen haben im ersten Ausbildungsjahr bildungswissenschaftliche Grundkenntnisse zu erwerben.
(2) Im Anschluss an das erste Ausbildungsjahr müssen die Anwärterinnen und Anwärter eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (Überprüfung) ablegen. Die Seminarleitung bestimmt Ort und Zeitpunkt der Überprüfung.
(3) Die Überprüfung umfasst die Grundlagen der Pädagogik, der Allgemeinen Didaktik und Methodik, der Pädagogischen Psychologie und soziologische Aspekte der Erziehung.
(4) Die Überprüfung wird von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter oder der Vertreterin oder dem Vertreter und einer Fachleiterin oder einem Fachleiter durchgeführt. Für die Bewertung sind die Noten und Punktzahlen des § 21 zu verwenden. Kommt bei der Notenbildung ein Einvernehmen nicht zustande, setzt die Seminarleiterin oder der Seminarleiter oder die Vertreterin oder der Vertreter die Note fest.
(5) Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter oder die Vertreterin oder der Vertreter gibt der Anwärterin oder dem Anwärter die Note im Anschluss an die Überprüfung bekannt. Ist die Überprüfung nicht bestanden, so sind die Gründe des Nichtbestehens zu eröffnen.
(6) § 19 Abs. 8 sowie die §§ 23 bis 25 gelten entsprechend.
(7) Werden die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet, so ist die Überprüfung nicht bestanden. Sie kann nur einmal innerhalb von acht Wochen nach dem Termin der Überprüfung wiederholt werden. Wird sie ein zweites Mal nicht bestanden, beantragt die Seminarleitung bei der Schulbehörde die Entlassung der Anwärterin oder des Anwärters aus dem Vorbereitungsdienst gemäß § 8 Satz 2 Nr. 2.
(8) Wird die Überprüfung nicht bestanden, so erhält die Anwärterin oder der Anwärter vom Landesprüfungsamt einen schriftlichen Bescheid über das Nichtbestehen der Überprüfung.