§ 10
Unterrichtsbesuche
(1) Die Fachleiter führen je Fach bei jedem Realschullehreranwärter mindestens drei Unterrichtsbesuche zur Begutachtung durch, davon mindestens einen je Fach unter Teilnahme des Seminarleiters.
(2) Für die Durchführung der Unterrichtsbesuche gilt Folgendes:
- 1.
Die Unterrichtsbesuche finden in der Regel an der Ausbildungsschule in unterschiedlichen Klassenstufen statt.
- 2.
Die Themen der Unterrichtsbesuche werden von den Realschullehreranwärtern im Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachleiter, der mit der Ausbildung an der Schule beauftragten Person und, sofern es kein von dem Realschullehreranwärter eigenverantwortlich erteilter Unterricht ist, dem Fachlehrer der Klasse oder Lerngruppe, in der der Unterrichtsbesuch stattfinden soll, ausgewählt. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, bestimmt der Seminarleiter das Thema.
- 3.
Die Realschullehreranwärter haben für jeden Unterrichtsbesuch einen schriftlichen Entwurf vorzulegen.
- 4.
An den Unterrichtsbesuchen nehmen der Fachleiter, die mit der Ausbildung an der Schule beauftragte Person oder ein Mitglied der Schulleitung und der Fachlehrer, sofern es kein von dem Realschullehreranwärter eigenverantwortlich erteilter Unterricht ist, teil; die anderen an der Ausbildung Beteiligten können daran teilnehmen. Realschullehreranwärter, insbesondere diejenigen, die die Lehrbefähigung in dem betreffenden Fach erwerben wollen, können bei den Unterrichtsbesuchen und Besprechungen anwesend sein, soweit keine wichtigen Gründe entgegenstehen.
- 5.
Die Unterrichtsbesuche sind mit dem Realschullehreranwärter mit einer kompetenz- und kriterienorientierten Rückmeldung zu besprechen.
- 6.
Über die Besprechung fertigt der Fachleiter eine Niederschrift an, die zusammen mit dem Entwurf gemäß Nummer 3 zu den Ausbildungsakten genommen wird.