§ 11
Eröffnung der Wahlhandlung
(1) Die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher haben vor dem Beginn der Stimmabgabe insbesondere festzustellen, dass
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der Inhalt der gerätespezifischen Darstellung des Stimmzettels mit dem amtlichen Stimmzettel übereinstimmt,
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eine Abbildung der für die Stimmabgabe vorgesehenen Seite der Wahlgeräte einschließlich der gerätespezifischen Darstellung des Stimmzettels sowie eine Anleitung zur Stimmabgabe an den Wahlgeräten im Wahlraum aufgehängt sind,
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sämtliche Zähl- und Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe auf Null stehen oder gelöscht sind,
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nicht benötigte Zähl- und Speichervorrichtungen gegen eine Stimmabgabe gesichert sind und
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die zur Aufnahme der Wahlmarken bestimmten Behälter leer sind, soweit bei der Benutzung der Wahlgeräte Wahlmarken verwendet werden.
(2) Die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher haben die Wahlgeräte so zu sichern, dass bis zum Schluss der Wahlhandlung die Zahlen der dortigen Stimmabgaben nicht verändert und diese Zahlen mit Ausnahme der Zahl der gesamten Stimmabgaben nicht bekannt werden können.