§ 11
Öffentlichkeit
Geodaten und Geodatendienste stehen, vorbehaltlich der Bestimmungen in § 2 Abs. 5 und § 12, der Öffentlichkeit zur Verfügung. Hierbei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zum Schutz und für die Sicherheit der Daten zu treffen; insbesondere sind die Verschlüsselung der Übertragung personenbezogener Daten sowie deren Vertraulichkeit und Unversehrtheit sicherzustellen.
Fußnoten