§ 8a
(zu § 30 Nr. 2 Weingesetz i.V.m. § 23 Nr. 2 Wein-Überwachungsverordnung
)
Soweit bei der Beförderung von nicht abgefülltem Traubenmost, nicht abgefülltem Tafelwein, nicht abgefüllten Erzeugnissen, die für die Herstellung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein oder Qualitätsschaumwein b.A. bestimmt sind, oder nicht abgefülltem Qualitätswein b.A. sowie bei der Beförderung von geernteten Weintrauben ein Begleitpapier auszustellen ist, hat der zur Ausstellung des Begleitpapiers Verpflichtete unverzüglich eine Kopie des Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten.