§ 11
Aufgaben der Forschung
Die Forschung in der Hochschule dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse im Rahmen der Aufgabenstellung der Hochschule sowie der Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung in der Hochschule können insoweit alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung dieser Erkenntnisse ergeben können.