Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus,
Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien
(Übergreifende Schulordnung)
Vom 12. Juni 2009
§ 10
Wahl der Schule
(1) Die Wahl der Schulart obliegt im Rahmen der Bestimmungen dieser Schulordnung den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern.
(2) Die Wahl einer bestimmten Schule steht im Rahmen der Aufnahmemöglichkeiten frei, es sei denn, dass für die Schule ein Einzugsbereich nach § 93 SchulG gebildet wurde.
(3) Schülerinnen und Schüler, die nach Feststellung der Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf haben und bereits in der Grundschule inklusiv unterrichtet wurden, besuchen die von der Schulbehörde für den jeweiligen Wohnort mit der Durchführung des inklusiven Unterrichts in der Sekundarstufe I beauftragte Schule. In besonderen Fällen entscheidet die Schulbehörde nach Anhören der Eltern. § 47 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.