§ 12
Mindestunterrichtsverpflichtung
(1) Die Summe der Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden darf insgesamt die Hälfte des Regelstundenmaßes nicht überschreiten. Dies gilt nicht, sofern im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme das Regelstundenmaß nach § 11 vorübergehend herabgesetzt wird.
(2) Stundenermäßigungen nach den §§ 9 bis 11 dürfen neben Stundenanrechnungen in Anspruch genommen werden.
(3) Die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schulleiterin oder des Schulleiters darf 4, die der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters und der Studiendirektorin oder des Studiendirektors zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben bei der Schulleitung je 10 Unterrichtsstunden nicht unterschreiten. Dies gilt auch für das Zusammentreffen von Anrechnungen für Schulleitungsaufgaben mit anderen Stundenanrechnungen und -ermäßigungen. Durch die Schulbehörde kann bei Teilzeitbeschäftigung die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden für die Schulleiterin oder den Schulleiter bis auf 2, für die ständige Vertreterin oder den ständigen Vertreter und für die Studiendirektorin oder den Studiendirektor zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben bei der Schulleitung bis auf 5 Unterrichtsstunden gesenkt werden. Für die ständigen Vertreterinnen oder Vertreter und die Studiendirektorinnen oder Studiendirektoren zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben bei der Schulleitung an Schulen mit mehr als 70 Klassen oder Klasseneinheiten kann die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden von der Schulbehörde bis auf 6, bei Teilzeitbeschäftigung bis auf 3 Unterrichtsstunden gesenkt werden.