§ 10
Beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses
(1) Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Landesjugendamt des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung oder deren Vertreterin oder Vertreter gehören dem Landesjugendhilfeausschuß als beratendes Mitglied an.
(2) Jeweils ein weiteres beratendes Mitglied schlagen vor:
- 1.
die evangelische Kirche,
- 2.
die katholische Kirche,
- 3.
die jüdische Kultusgemeinde,
- 4.
die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland,
- 5.
das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium aus der mit Vormundschafts-, Familien- oder Jugendsachen befaßten Richterschaft,
- 6.
das für das gesamte Schul- und Unterrichtswesen zuständige Ministerium aus der Lehrerschaft,
- 7.
das für die Polizei zuständige Ministerium aus den Beauftragten für Jugendsachen der Polizei,
- 8.
das für die Angelegenheiten der Frauen zuständige Ministerium,
- 9.
die oder der Landesbeauftragte für Migration und Integration.
Die benannten Personen werden vom fachlich zuständigen Ministerium zu beratenden Mitgliedern berufen. Für jedes beratende Mitglied ist ein stellvertretendes beratendes Mitglied vorzuschlagen und zu berufen.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium hat eine Person aus dem Kreis der gewählten Elternvertretungen der Kinder in Kindertagesstätten zum beratenden Mitglied zu berufen. Es kann im Einvernehmen mit dem Landesjugendhilfeausschuss weitere Personen zu beratenden Mitgliedern berufen.