§ 12
Zusammensetzung des Vorstands
(1) Der Vorstand besteht aus den folgenden vier Personen:
- 1.
der Medizinische Vorstand,
- 2.
der Wissenschaftliche Vorstand,
- 3.
der Kaufmännische Vorstand und
- 4.
der Pflegevorstand als beratendes Mitglied, soweit in § 14 Abs. 3 Satz 3 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Neben dem hauptberuflichen Kaufmännischen Vorstand und dem Pflegevorstand sollen auch der Medizinische Vorstand und der Wissenschaftliche Vorstand hauptberuflich tätig sein. Der Vorsitz im Vorstand kann nur von einem hauptberuflichen Vorstandsmitglied wahrgenommen werden.
(3) Die Bestellung oder Wahl der Vorstandsmitglieder ist in der Regel auf fünf Jahre befristet; die erneute Bestellung oder Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Wissenschaftliche Vorstand wird auf Vorschlag des Aufsichtrats vom Fachbereichsrat gewählt; er muss über die zur wissenschaftlichen Weiterentwicklung der Universitätsmedizin notwendigen Qualifikationen und Erfahrungen verfügen.
(5) Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds beschließt der Aufsichtsrat mit Dreiviertelmehrheit, im Falle des Wissenschaftlichen Vorstands im Benehmen mit dem Fachbereichsrat.
(6) Zur Unterstützung des Wissenschaftlichen Vorstands in Angelegenheiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, 8 und 12 HochSchG sind zwei Prodekaninnen oder Prodekane vom Fachbereichsrat nach § 88 Abs. 1 Satz 3 HochSchG zu wählen und vom Vorstand zu bestellen. Die Verantwortung als Vorstandsmitglied bleibt hiervon unberührt.
(7) Für die Tätigkeit im Vorstand kann auch bei nebenberuflicher Ausübung eine Vergütung gewährt werden.
(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.