Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) Vom 18. Mai 2006
§ 11 Verfügungsmittel
Im Haushaltsplan können in angemessener Höhe Verfügungsmittel der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden; sie sind nicht deckungsfähig und nicht übertragbar.