§ 11
Räumliche Voraussetzungen
(1) Der Ausschank ist nur in Räumen zulässig, die am Ort des Weinbaubetriebes gelegen sind.
(2) Der Ausschank darf nicht in Räumen stattfinden, die eigens zu diesem Zweck angemietet sind.
(3) Eine Straußwirtschaft darf nicht mit einer Schank- oder Speisewirtschaft oder mit einem Beherbergungsbetrieb verbunden werden.
(4) Der Betrieb einer Straußwirtschaft kann untersagt werden und seine Fortsetzung verhindert werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Gaststättengesetzes vorliegen.