§ 11
Rauchabschnitte, Brandabschnitte
(1) Geschlossene Großgaragen, ausgenommen automatische Garagen, müssen durch mindestens feuerhemmende, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzfläche eines Rauchabschnitts darf
- 1.
in oberirdischen geschlossenen Großgaragen höchstens 5 000 m²,
- 2.
in sonstigen geschlossenen Großgaragen höchstens 2 500 m²
betragen; sie darf höchstens doppelt so groß sein, wenn die Garagen Sprinkleranlagen haben. Ein Rauchabschnitt darf sich über mehrere Geschosse erstrecken.
(2) Öffnungen in Wänden zwischen den Rauchabschnitten müssen mit mindestens rauchdichten Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen sein. Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.
(3) Automatische Garagen müssen durch Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 6000 m3 Brutto-Rauminhalt unterteilt sein.
(4) § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBauO ist auf Garagen nicht anzuwenden.