Landesgesetz über Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz (LDÜJG) Vom 10. September 2008(1)
§ 10 Übergangsbestimmung
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehende allgemeine Beeidigungen und Ermächtigungen gelten als allgemeine Beeidigungen und Ermächtigungen im Sinne dieses Gesetzes.
Das Änderungsgesetz vom 27.10.2009 (GVBl. S. 358) dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt.