§ 8
Grundsatz
(1) Durch die Aufwandsentschädigung sind dem Ehrenbeamten die mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen abgegolten. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
(2) Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung eine Aufwandsentschädigung nicht gewährt werden kann, sind dem Ehrenbeamten die mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen notwendigen baren Auslagen zu ersetzen.
(3) § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 gelten entsprechend.