§ 9
Freigabe des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern und
wassergefährdenden Stoffen
(1) Der Hafenunternehmer kann den Hafen oder Teile des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen sowie für deren Lagerung freigeben.
(2) Eine Freigabe nach Absatz 1 ist nur unter den Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften, insbesondere des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes zulässig. Soweit erforderlich wird die Freigabe des Hafens oder von Teilen des Hafens bekannt gegeben.