§ 9
Allgemeines, Ausbildungsinhalte, Anerkennung
(1) Die Ausbildung besteht aus
- 1.
der Truppausbildung,
- 2.
der technischen Ausbildung und
- 3.
der Führungsausbildung.
(2) Art und Umfang der Ausbildung richten sich nach den Aufgaben der Facheinheit, in der der Feuerwehrangehörige tätig ist, und nach der Funktion, die er wahrnimmt. Jeder Feuerwehrangehörige soll unabhängig von lehrgangsmäßigen Ausbildungen im Jahr mindestens 40 Stunden Ausbildungsdienst leisten.
(3) Die Ausbildungsinhalte sowie die jeweils erforderlichen Voraussetzungen richten sich nach den Feuerwehr-Dienstvorschriften, dem Aus- und Fortbildungskonzept für die Kreisausbildung in Rheinland-Pfalz, dem Gefahrstoffkonzept Rheinland-Pfalz und der Führungsdienst-Richtlinie Rheinland-Pfalz.
(4) Eine Ausbildung, die in anderen Ländern nach Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 durchgeführt wurde, wird in Rheinland-Pfalz grundsätzlich anerkannt. Über die Anerkennung einer solchen Ausbildung zum Gruppenführer (§ 13), Zugführer (§ 14) oder Verbandsführer (§ 15) entscheidet der Aufgabenträger im Einvernehmen mit der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz.
(5) Über die Anerkennung einer vergleichbaren Ausbildung, die nicht nach Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 oder bei anderen Hilfsorganisationen durchgeführt wurde, entscheidet der Aufgabenträger im Einvernehmen mit der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz; bei Kreisausbildern entscheidet der Landrat im Einvernehmen mit der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz.