§ 9
Durchführung und Bewertung der Schulpraktika
(1) Das fachlich zuständige Ministerium - Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen - leitet die schulpraktische Ausbildung. Sie gliedert sich in einzelne Praktika an Schulen.
(2) Die Zuständigkeit für die Durchführung der Orientierenden Praktika liegt bei den Schulen und für die Durchführung der Vertiefenden Praktika bei den staatlichen Studienseminaren. Für Praktika, die an einem außerschulischen Lern- oder Ausbildungsort abgeleistet werden, liegt die Zuständigkeit für die Durchführung bei der jeweiligen Einrichtung.
(3) Die für die Studierenden im jeweiligen Praktikum beauftragten praktikumsbetreuenden Personen stellen die erfolgreiche Teilnahme am Praktikum fest.
(4) Die Entscheidung, Studierenden die erfolgreiche Teilnahme an einem Orientierenden Praktikum nicht bescheinigen zu können, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der praktikumsbetreuenden Personen.
(5) Einzelheiten der Anforderungen, der Struktur und der Durchführung der schulpraktischen Ausbildung sowie der Zuständigkeiten regeln die Praktikumsbestimmungen gemäß Anlage 2.