§ 8
Ausbildung im Studienseminar
(1) Die Realschullehreranwärter werden auf theoretischer Grundlage schulpraktisch ausgebildet. Die Ausbildung erfolgt im Allgemeinen Seminar, in den Fachseminaren und den sonstigen Veranstaltungen des Studienseminars.
(2) Im Allgemeinen Seminar werden Fragen der Pädagogik, der Allgemeinen Didaktik und Methodik, der Pädagogischen Psychologie und soziologische Aspekte der Erziehung sowie Inhalte des Schulrechts und des Beamtenrechts im Zusammenhang mit den praktischen Erfahrungen der Realschullehreranwärter behandelt.
(3) In den Fachseminaren werden didaktische und methodische Themen sowie ausgewählte Inhalte des Unterrichts im Zusammenhang mit den praktischen Erfahrungen der Realschullehreranwärter behandelt. Die Realschullehreranwärter nehmen an den Fachseminaren ihrer jeweiligen Fächer teil.
(4) Die Ausbildung umfasst insgesamt 86 Ausbildungseinheiten. Eine Ausbildungseinheit als Seminarveranstaltung dauert 90 Minuten. Das Allgemeine Seminar umfasst 30 Ausbildungseinheiten, die Fachseminare jeweils 20 Ausbildungseinheiten. Darüber hinaus sind 16 Ausbildungseinheiten vorzusehen.
(5) In den Ausbildungsveranstaltungen des Studienseminars kommt dem Erwerb inklusionspädagogischer Kompetenzen eine besondere Bedeutung zu.
(6) Die Realschullehreranwärter sind verpflichtet, an allen sie betreffenden Ausbildungsveranstaltungen des Studienseminars teilzunehmen.
(7) Die Ausbildungsveranstaltungen des Studienseminars gehen jeder anderen dienstlichen Tätigkeit vor.