§ 9
Ordnungsverstöße
(1) Bei einem Versuch, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder bei Vorliegen eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewerten.
(2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann das Landesprüfungsamt innerhalb von fünf Jahren seit der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses dieses entsprechend berichtigen oder die Wechselprüfung für nicht bestanden erklären; das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.