Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) Vom 20. Dezember 2000
§ 10 Halten von Tieren
Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, erheblich belästigt wird. Vorschriften für die landwirtschaftliche Tierhaltung bleiben unberührt.