§ 8
Sperrung des Hafens, Aufenthaltsbeschränkung
(1) Der Hafenunternehmer kann den Hafen oder Teile des Hafens sperren, wenn die verfügbaren Liegeplätze belegt sind oder dies aus Sicherheitsgründen notwendig wird. Er kann die Sperrung auch auf bestimmte Fahrzeugarten, von denen eine Störung der Sicherheit und Ordnung im Hafen zu erwarten ist, beschränken.
(2) Der Hafenunternehmer kann eine zeitliche Beschränkung des Aufenthalts eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage anordnen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten der Besatzungsmitglieder dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.