§ 9
Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz sowie
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten
(1) Dem Landesamt für Steuern werden für seinen Geschäftsbereich folgende Zuständigkeiten übertragen:
- 1.
nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten (StBAPO) die Lehrenden an der Landesfinanzschule Rheinland-Pfalz zu bestellen,
- 2.
nach § 11 StBAPO über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes sowie über die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst zu entscheiden,
- 3.
nach § 5 Abs. 2 Satz 7 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und § 30 Satz 1 StBAPO den erfolgreichen Abschluss der Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes der Steuerverwaltung festzustellen,
- 4.
nach § 34 Abs. 1 StBAPO die Mitglieder der Prüfungsausschüsse zu berufen und deren Vorsitzende zu bestellen,
- 5.
nach § 35 Abs. 1 Satz 1 StBAPO die Prüfungen anzusetzen und organisatorisch zu leiten,
- 6.
nach § 38 Abs. 2 Satz 1 StBAPO die Prüfungsaufgaben auszuwählen und
- 7.
nach § 47 Abs. 4 StBAPO Prüflingen, die die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst endgültig nicht bestanden oder auf deren Wiederholung verzichtet haben, die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuzuerkennen.
(2) Der Hochschule für Finanzen Rheinland-Pfalz und der Landesfinanzschule Rheinland-Pfalz werden folgende Zuständigkeiten übertragen:
- 1.
nach § 35 Abs. 3 StBAPO schwerbehinderten Prüflingen auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren und
- 2.
nach § 42 Abs. 3 StBAPO dem Prüfling Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertung und der ihr zugrunde liegenden Unterlagen zu gewähren.