§ 12
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 19 Abs. 2 BestG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
-
entgegen
§ 4 Abs. 1
als Arzt die Totenscheine ohne persönliche Untersuchung der Leiche ausstellt,
- 2.
-
ein Fahrzeug zur Überführung einer Leiche benutzt, das den Anforderungen des
§ 6 Abs. 1
nicht entspricht,
- 3.
-
entgegen
§ 9 Abs. 1 Satz 1 und 4
als verantwortlicher Leiter einer Feuerbestattungsanlage eine Leiche einäschert, bevor ihm die erforderlichen amtlichen Unterlagen vorliegen.
Fußnoten