§ 12
Bauunterlagen für Werbeanlagen und Warenautomaten
(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Errichten, Aufstellen, Anbringen oder Ändern von Werbeanlagen sind beizufügen:
- 1.
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die Bauzeichnungen,
- 2.
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die Baubeschreibung und
- 3.
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soweit erforderlich, der Lageplan, der Standsicherheitsnachweis und eine fotografische Darstellung der Umgebung.
Für eine Werbeanlage, die an einem Gebäude angebracht werden soll, das nach Straße und Hausnummer bezeichnet werden kann, ist ein Lageplan nicht erforderlich, wenn die Werbeanlage nicht in den öffentlichen Straßenraum hineinragt.
(2) Für den Lageplan ist mindestens der Maßstab 1 : 1 000 zu verwenden; der Maßstab ist auf dem Lageplan anzugeben. Der Lageplan muss insbesondere enthalten:
- 1.
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die Bezeichnung des Grundstücks nach Straße, Hausnummer, Grundbuch und Liegenschaftskataster,
- 2.
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die Grenzen des Grundstücks nach dem Liegenschaftskataster,
- 3.
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die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück,
- 4.
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den Errichtungs-, Aufstellungs- oder Anbringungsort der geplanten Werbeanlagen,
- 5.
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die Abstände der geplanten Werbeanlagen zu öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen unter Angabe der Straßengruppe.
(3) Für die Bauzeichnungen ist mindestens der Maßstab 1 : 50 zu verwenden; der Maßstab ist auf den Bauzeichnungen anzugeben. In den Bauzeichnungen sind insbesondere darzustellen:
- 1.
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die Ausführungsart der geplanten Werbeanlagen,
- 2.
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die farbgetreue Wiedergabe aller sichtbaren Teile der geplanten Werbeanlagen durch Angabe der Nummer und Hilfsbezeichnung aus dem RAL-Farbregister,
- 3.
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die geplanten Werbeanlagen in Verbindung mit den baulichen Anlagen, vor denen oder in deren Nähe sie errichtet oder aufgestellt oder an denen sie angebracht werden sollen.
(4) In der Baubeschreibung sind, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können, insbesondere anzugeben:
- 1.
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der Anbringungsort,
- 2.
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die Art und Größe der geplanten und der auf dem Grundstück vorhandenen Werbeanlagen,
- 3.
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die Werkstoffe und Farben der geplanten Werbeanlagen,
- 4.
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benachbarte Signalanlagen und Verkehrszeichen.
(5)
§ 1 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 und 3 und Abs. 5
gilt entsprechend.
(6) Für Warenautomaten gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.