§ 6a
(zu § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 Weingesetz)
Abweichend von § 11 Abs. 1 des Weingesetzes darf anstelle der Destillation der Wein gegen Erteilung eines Nachweises in einer Abwasseranlage als Energieträger verwertet werden, sofern die zu destillierende Menge Wein im Weinbaubetrieb 1000 Liter nicht übersteigt. Der Nachweis wird der zuständigen Stelle durch Zuleitung des Begleitpapiers und einer Empfangsbestätigung des Betreibers der Abwasseranlage an die zuständige Stelle erbracht.