§ 9
Teilanspruch
Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, steht dem Beamten für jeden vollen Kalendermonat der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Die im laufenden Urlaubsjahr vor Beginn des Beamtenverhältnisses verbrachte Zeit in einem anderen öffentlichen Dienstverhältnis wird bei der Bemessung des Urlaubsanspruchs berücksichtigt, sofern die Unterbrechung nicht länger als drei Kalendermonate gedauert hat.