§ 9
Altersermäßigung
(1) Lehrkräften, die, berechnet ohne Altersermäßigung, mindestens die Hälfte des Regelstundenmaßes Unterricht erteilen, ohne in Altersteilzeit zu sein, wird mit Beginn des Schuljahres, in dem sie das 64. Lebensjahr vollenden, 3 Wochenstunden Altersermäßigung gewährt.
(2) Der Zeitausgleich aufgrund der flexiblen Arbeitszeit für Lehrkräfte (freiwilliges Ansparen) führt nicht zu einer Kürzung der Altersermäßigung.